G 35 - Arbeitsaufenthalt im Ausland unter besonderen klimatischen und gesundheitlichen Bedingungen


"Dieser Grundsatz gibt Anhaltspunkte für gezielte arbeitsmedizinische Vorsorge bei beruflichen Tätigkeiten im Ausland unter besonderen klimatischen und gesundheitlichen Belastungen. Beratungen vor dem Arbeitsaufenthalt im Ausland durch einen Arzt mit besonderen Fachkenntnissen sollen über die besonderen klimatischen und gesundheitlichen Belastungen und über die ärztliche Versorgung am vorgesehenen Tätigkeitsort informieren. Untersuchungen sollen dazu beitragen, festzustellen, ob gesundheitliche Bedenken gegen einen Arbeitsaufenthalt in diesen Gebieten bestehen oder unter welchen Voraussetzungen diese zurückgestellt werden können. ..."
Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005



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Dieser Artikel ist im April 2009 in der 15. Ausgabe der Praktischen Arbeitsmedizin erschienen.

„Am 24. Dezember 2008 ist die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) in Kraft getreten. …Viele Betriebe kamen der gesetzlichen Verpflichtung, ihre durch besondere klimatische Belastungen und Infektionen gefährdeten Auslandsreisenden durch einen ermächtigten Arzt untersuchen und beraten zu lassen, nicht nach. Die durch den Gesetzgeber geänderten Voraussetzungen bieten die Chance, bei einer weitaus größeren Anzahl beruflich Reisender mit Tätigkeiten in Tropen, Subtropen und sonstigen Auslandsaufenthalten mit besonderen klimatischen Belastungen und Infektionsgefährdungen die Pflichtuntersuchung nach ArbMedVV durchführen zu lassen. ...

Zum empfohlenen Untersuchungsumfang nach G35 gehören bei der Erstuntersuchung: die allgemeine Anamnese und die Arbeitsanamnese unter Berücksichtigung früherer Aufenthalte im Ausland und eine eingehende körperliche Untersuchung. An Laborparametern werden Urinstatus (Mehrfachstreifentest, Sediment), Blutsenkungsgeschwindigkeit, Blutbild, GGT und GPT, LDL-Cholesterin, Blutzucker, Kreatinin und ein Ruhe-EKG empfohlen. ...

Von entscheidender Bedeutung ist eine qualifizierte Hygiene-, Prophylaxe- und Impfberatung in Bezug auf die Tätigkeitsorte, Unterbringungs- und Arbeitsbedingungen sowie die medizinische Versorgung in den entsprechenden Reiseländern. Entsprechende Impfangebote, Durchführung empfohlener Impfungen und die Terminierung von Folgeimpfungen vervollständigen die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Grundsatz 35."

Quelle: Ricken, U.: Arbeitsmedizinische Pflichtuntersuchung ... ISSN 1861- 6704 Prakt. Arb.med. 2009; 15: 56-57


Weitere Informationen über Reisemedizin und die Bedeutung der Malariaprophylaxe finden Sie auch auf der Internetpräsenz des Bundesverbandes selbstständiger Arbeitsmediziner und freiberuflicher Betriebsärzte e.V. - BsAfB.


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